- Name
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Der Bürgerverein trägt den Namen „Bürgerverein Schicksbaum“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) zu versehen. Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden, die Mitwirkung aller im Bereich des Bürgervereins lebender Nationalitäten ist erwünscht.
- Zweck des Vereins
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Der Bürgerverein verfolgt den Zweck die in seinem Bereich lebenden Menschen vor der Kommune zu vertreten, sich für ihre Belange, sowie für ein friedliches Miteinander einzusetzen und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Alten- und Jugendpflege, der Förderung von Traditionen des Vereinsbezirkes, des Brauchtums und des Heimatsinns. Der Verein organisiert regelmäßig die Durchführung des St. Martinfestes mit Fackelzug für die Kinder, ein Stadtteilfest und bei Bedarf sportliche Aktivitäten und Karnevalsveranstaltungen. Der Verein nimmt zur besseren Darstellung in der Öffentlichkeit auch an Veranstaltungen in anderen Stadtbezirken teil.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen, wie Silber- oder Goldhochzeit, runde Geburtstage ab dem 70sten Lebensjahr und Dankeschön Präsente für besondere Verdienste um den Verein. Der Wert sollte je Anlass den Betrag von 25,- € nicht übersteigen. - Sitz des Vereins
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Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
- Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres beantragt werden.
- Die Mitglieder stellen ihre Arbeitskraft im Rahmen der Vereinsziele unentgeltlich zur Verfügung.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
- Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller einen erneuten Antrag an die Mitgliederversammlung richten.
- Der Mitgliederbeitrag wird sowohl in Höhe als auch in Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Es gibt eine Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
- Es gibt eine Einzelmitgliedschaft. Der Antragsteller ist alleine mit 1 Stimme stimmberechtig.
- Es gibt eine Partnermitgliedschaft. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner sind mit insgesamt 2 Stimmen stimmberechtig.
- Es gibt eine Jugendmitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei und mit 1 Stimme stimmberechtig. Die Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 15. Lebensjahres beantragt werden und endet automatisch mit Ende des Jahres in dem der Antragsteller seinen 18. Geburtstag feiert..
- Es gibt eine Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
- Es gibt eine Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.
- Dauer der Mitgliedschaft
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- Der freiwillige Austritt ist in schriftlicher Form dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
- Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied:
- mehr als 1 Monat mit der Betragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung den Beitrag schuldig bleibt
- wiederholt den geregelten Ablauf der Mitgliederversammlung stört
- sich bewusst gegen die in der Satzung beschriebenen Zielen stellt
- in Vertraulichkeit gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes weitergibt
- aus dem Bereich des Bürgervereins zieht ohne seine neue Adresse dem Bürgerverein schriftlich bekannt gibt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes.
- Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag der Mitglieder kann eine Nichtöffentlichkeit für einen oder mehrere Punkte beschlossen werden.
Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigte Mitglieder. Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung etwas anderes vorsehen. Bei Stimmgleichheit gilt sie als abgelehnt.
Geheime Wahl erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes.
Treten bei Vorstandswahlen oder der Wahl der Rechnungsprüfer mehrere Kandidaten für einen Posten an, so ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmgleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang an dem nur die Kandidaten mit der höchsten Stimmgleichheit teilnehmen. Bei abermaliger Stimmgleichheit erfolgt eine erneute Wahl, danach entscheidet das Los.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch Mitglieder einberufen werden, wenn 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele Mitglieder anwesend sind, wie Vorstandsposten besetzt sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürf
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr wesentlich erscheinenden Aufgaben, sowie die ihr, nach Satzung, übertragenden Angelegenheiten. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden. Dies kann der Vorstand von sich aus vornehmen, allerdings müssen diese Änderungen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden
- Die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Benennung von Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands.
- Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
- einem Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- einem Schriftführer
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu 3 Beisitzer dem Vorstand angehören.
Der Verein wird gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und auch außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Widerwahl ist möglich. Kürzere Wahlintervalle sind möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Beurkunden von Niederschriften
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Über die Arbeitsbesprechungen und Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Diese Niederschriften sind auf der nachfolgenden Versammlung vorzulegen.
- Satzungsänderungen
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Jedes Mitglied hat das Recht eine Änderung der Satzung vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge sind der Mitgliederversammlung mit der Einladung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins muss durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine soziale Einrichtung der Stadt Krefeld, die von der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist und die verpflichtet ist, das Vereinsvermögen unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
- Gültigkeit der Satzung
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Diese Satzung wird mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 18.05.2011 und der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
gez. Der Vorstand
Ralf Krings, Vorsitzender
Arkadius Bernhardt, Schatzmeister
Christine Gahbler, Schriftführer
Volker Schulz, Beisitzer
Thomas Jansen, Beisitzer
Robert Kleinheyer, Beisitzer
Krefeld, im November 2019